Absatz eins,Der Eigentümer eines Grundstückes, in welchem solche Gräber liegen, ist verpflichtet, die Gräber dauernd zu belassen, sie zugänglich zu erhalten und alle Vorkehrungen zu dulden, die der würdigen Instandhaltung der Gräber dienen.
Fürsorge und Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung
Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1948,
BG
Paragraph 2
08.09.1948
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
15.03.2023
10005218
NOR12058296
N4194816685S