Kurztitel

Fürsorge und Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1948,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

08.09.1948

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Eigentümer eines Grundstückes, in welchem solche Gräber liegen, ist verpflichtet, die Gräber dauernd zu belassen, sie zugänglich zu erhalten und alle Vorkehrungen zu dulden, die der würdigen Instandhaltung der Gräber dienen.
  2. Absatz 2,Diese Verpflichtung ist eine öffentliche Last, die allen öffentlichen und privaten Rechten im Range vorgeht und der Eintragung in das Grundbuch nicht bedarf.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10005218

Dokumentnummer

NOR12058296

alte Dokumentnummer

N4194816685S