Absatz eins,Die Gräber der Angehörigen der alliierten Armeen, der im Kampfe um die Befreiung Österreichs gefallenen Angehörigen der Vereinten Nationen sowie aller anderen im Kampfe um ein freies, demokratisches Österreich gefallenen Opfer, die sich im Gebiete der Republik Österreich befinden, werden dauernd erhalten. Die Sorge für die Erhaltung dieser Gräber obliegt in Ergänzung einer Pflege von anderer Seite dem Bund.