Absatz eins,Aus besonderen Gründen, insbesondere wenn ein öffentliches Interesse vorliegt und an anderen Orten eine würdige Ruhestätte für die sterblichen Überreste gesichert ist, können Kriegsgräber verlegt werden.
Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg
Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1948,
BG
Paragraph 3
08.09.1948
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
06.07.2022
10005217
NOR12058289
N4194815833S