Kurztitel

Schriftstücke-Bereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1946,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

11.01.1946

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die gemäß Verordnung vom 17. August 1938, R. G. Bl. I S. 1044 (G. Bl. für das Land Österreich Nr. 144 aus 1939,), zusätzlich beigelegten Vornamen Israel und Sara gelten in allen amtlichen Aufzeichnungen, ferner in Urkunden und sonstigen Schriftstücken aller Art als nicht beigesetzt.
  2. Absatz 2,Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften dürfen keinen Hinweis auf den zusätzlichen Vornamen enthalten. Dies gilt auch für Beglaubigungsvermerke auf Abschriften.