Winkelschreibereiverordnung
RGBl. Nr. 114/1857 aufgehoben durch RGBl. Nr. 112/1895
Paragraph 4,
13.06.1857
31.12.1897
materiell derogiert durch Art. römisch IV Ziffer 5, Satz 2 der EGZPO, RGBl. Nr. 112/1895
Gegen die Entscheidung steht dem Betheiligten der Recurs binnen 14 Tagen, vom Tage der Zustellung desselben gerechnet, an das höhere Gericht offen.
Gegen Entscheidungen des höheren Gerichtes, wodurch das erstrichterliche Erkenntnis bestätiget oder zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert wurde, und gegen die Entscheidungen des obersten Gerichtshofes findet keine weitere Beschwerde statt.