Kurztitel

Winkelschreibereiverordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 114/1857 aufgehoben durch RGBl. Nr. 112/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

13.06.1857

Außerkrafttretensdatum

31.12.1897

Beachte

materiell derogiert durch Art. römisch IV Ziffer 5, Satz 2 der EGZPO, RGBl. Nr. 112/1895

Text

Paragraph 4,

Gegen die Entscheidung steht dem Betheiligten der Recurs binnen 14 Tagen, vom Tage der Zustellung desselben gerechnet, an das höhere Gericht offen.

Gegen Entscheidungen des höheren Gerichtes, wodurch das erstrichterliche Erkenntnis bestätiget oder zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert wurde, und gegen die Entscheidungen des obersten Gerichtshofes findet keine weitere Beschwerde statt.