Winkelschreibereiverordnung
RGBl. Nr. 114/1857 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1976,
Paragraph 3,
01.04.1976
31.07.1989
Paragraph 3,
Jedes Gericht hat die Untersuchung kraft seiner Disciplinargewalt zur Aufrechterhaltung der gerichtlichen Ordnung von Amtswegen zu pflegen, und nach Erhebung des Gegenstandes gegen den der Winkelschreiberei schuldig Befundenen eine Geldstrafe bis zu 25.000 S oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu verhängen.