Kurztitel

Finalitätsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

10.12.1999

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 12,

Abrechnung (Netting) ist die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Zahlungs- und Übertragungsaufträgen, die ein oder mehrere Teilnehmer an einen oder mehrere Teilnehmer erteilt haben oder von einem oder mehreren Teilnehmern erhalten haben - wenn auch gegebenenfalls getrennt nach Zahlungs- und Übertragungsaufträgen - zu einer einzigen Nettoforderung oder -verbindlichkeit pro Teilnehmer mit der Folge, daß nur diese Nettoforderung oder -verbindlichkeit besteht.

Schlagworte

Zahlungsauftrag, Nettoverbindlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR12057956

alte Dokumentnummer

N3199961096L