Kurztitel

Neugründungs-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,.

Text

Amtshilfe

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind verpflichtet, Abschriften der amtlichen Vordrucke, auf denen Bestätigungen im Sinne des Paragraph 4, angebracht worden sind, herzustellen und sieben Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Bestätigung angebracht worden ist, aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind verpflichtet, den für die Erhebung der in Paragraph eins, genannten Abgaben, Gebühren und Beiträge zuständigen Institutionen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Die für die Erhebung der in Paragraph eins, genannten Abgaben, Gebühren und Beiträge zuständigen Institutionen sind berechtigt, den jeweils zuständigen Institutionen Umstände mitzuteilen, die dafür sprechen, daß die Voraussetzungen für eine geltend gemachte Befreiung nicht oder nicht mehr vorliegen.