Kurztitel

Neugründungs-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,.

Text

Begriff der Neugründung

Paragraph 2,

Die Neugründung eines Betriebes liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

  1. Ziffer eins
    Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient.
  2. Ziffer 2
    Die die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
  3. Ziffer 3
    Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
  4. Ziffer 4
    Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vor.
  5. Ziffer 5
    Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.