Kurztitel

Neugründungs-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

01.08.2011

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,.

Text

Förderung der Neugründung

Paragraph eins,

Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 6 nicht erhoben:

  1. Ziffer eins
    Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen;
  2. Ziffer 2
    Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;
  3. Ziffer 3
    Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Fimenbuch (Tarifpost 10 Z römisch eins des Gerichtsgebührengesetzes) unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes;
  4. Ziffer 4
    Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums (Tarifpost 9 Litera a und Litera b, des Gerichtsgebührengesetzes) für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;
  5. Ziffer 5
    Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft durch den ersten Erwerber;
  6. Ziffer 6
    Börsenumsatzsteuer für die Einbringung von Wertpapieren auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;
  7. Ziffer 7
    die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauffolgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (Paragraphen 41, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers (Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages), Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 52 und Paragraph 53 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach Paragraph 122, Absatz 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998.