Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, daß unter den Voraussetzungen des Absatz 2 bis 5 folgende oder einige der folgenden Umsätze steuerfrei sind:
- Ziffer einsDie Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.
- Ziffer 2Die Lieferung von Gegenständen,
- Litera adie zollamtlich erfaßt und gegebenenfalls vorläufig verwahrt bleiben sollen,
- Litera bdie einer Freilagerregelung unterliegen sollen,
- Litera cdie einer Zollagerregelung oder einer Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr unterliegen sollen,
- Litera ddie im Inland einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.
- Ziffer 3Die Lieferung von Gegenständen, die sich in den unter Ziffer 2, genannten Regelungen befinden.
- Ziffer 4Die Lieferung von Gegenständen, die sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung der Eingangsabgaben, im externen Versandverfahren oder im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden.
- Ziffer 5Die sonstigen Leistungen, die mit den unter Ziffer 2 bis 4 genannten Lieferungen zusammenhängen.