Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

05.01.2001

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 49, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, und

Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2000,.

Text

Kapitalverkehrsteuer

Paragraph 41, (1) Für Anteile an Pensionsinvestmentfonds, auf welche die Voraussetzungen des Abschnittes römisch eins.a. zutreffen, gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Ausschüttungsgleiche Erträge sind von der Einkommensteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer und der Spekulationsertragsteuer befreit.
  2. Ziffer 2
    Nachweislich einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer von Gewinnausschüttungen (Dividenden), die dem Pensionsinvestmentfonds zugehen, können auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft erstattet werden. Der Antrag ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats zu stellen, in dem die Dividenden zugegangen sind.
  3. Ziffer 3
    Der Umtausch von Anteilen in Anteile an anderen Kapitalanlagefonds im Sinne des Abschnittes römisch eins.a. sowie die Rückgabe von Anteilscheinen zum Zwecke der Erfüllung des Auszahlungsplanes gelten nicht als Veräußerung oder Anschaffung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 3,
  1. Absatz 2,Wird der Auszahlungsplan nach Paragraph 23 g, Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt, so fällt die Einkommensteuer, die nach Absatz eins, nicht einbehaltene oder erstattete Kapitalertragsteuer sowie die Spekulationsertragsteuer in dem dem Anteilsrecht entsprechenden Ausmaß nachträglich an (Nachversteuerung). Weiters entfällt nachträglich die Befreiung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, letzter Halbsatz des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955. Eine Nachversteuerung unterbleibt, wenn an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des Paragraph 23 g, Absatz 2, tritt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Erhebung der nachzuversteuernden Erträge und Erwerbe mit Verordnung pauschal festzusetzen.