Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2,

ab 1. 1. 2000 (Veranlagungsjahr 2000)

Paragraph 26 a, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,.

Text

Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

Paragraph 11, (1) Bei der Gewinnermittlung gelten auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988:

  1. Ziffer eins
    Bei unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (Paragraph 8, Absatz eins,) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
  2. Ziffer 2
    Bei Kreditinstituten die Zuführung zur Haftrücklage nach Paragraph 14, 3. Bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen zu
    versicherungstechnischen Rückstellungen und Rücklagen sowie die Gewährung von Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) nach den Paragraphen 15 bis 17.
  1. Absatz 2Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften können die angemessene Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses gemäß Paragraph 11, des Einkommensteuergesetzes 1988 - auch außerbilanzmäßig - als Betriebsausgabe abziehen. Andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften können die Verzinsung nur gemäß Paragraph 11, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes geltend machen. Der abgezogene Betrag ist als Sondergewinn anzusetzen. Die Besteuerung des Sondergewinnes richtet sich nach Paragraph 22, Absatz 2, Bei Organschaften gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei Organträgern (Paragraph 9, Absatz eins,) ist Paragraph 11, des Einkommensteuergesetzes 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, daß vom Gewinn (Verlust) nach Zurechnung des Gewinnes (Verlustes) der Organgesellschaft (Paragraph 9, Absatz 2,) auszugehen ist. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist im Verhältnis zwischen Organträger und Organgesellschaft nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Bei Organgesellschaften (Paragraph 9, Absatz 2,) ist der Abzug der Verzinsung nur zulässig, wenn der Organträger von Paragraph 11, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht Gebrauch machen kann.
  2. Absatz 3Ist eine nach Paragraph 5, oder nach anderen Bundesgesetzen befreite Körperschaft zum Teil unbeschränkt steuerpflichtig, dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Erträgen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.