Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ukraine)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 1999,
Vertrag – Ukraine
Artikel 29,
20.05.1999
39/03 Doppelbesteuerung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es mindestens sechs Monate vor dem Ende jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Kiew, am 16. Oktober 1997, in zwei Urschriften, jede in ukrainischer, deutscher und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel geht der englische Text vor.
02.07.2021
10005170
NOR12057814
N3199960249L