Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 1999,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15,

Inkrafttretensdatum

20.05.1999

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

Ziffer eins Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

Ziffer 2 Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

  1. Litera a
    der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten aufhält, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet und
  2. Litera b
    die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
  3. Litera c
    die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

Ziffer 3 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist, welches das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Gesetzesnummer

10005170

Dokumentnummer

NOR12057800

alte Dokumentnummer

N3199960235L