Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
Text
Andere Tätigkeiten
§ 90. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben.Paragraph 90, (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben.
(2)Absatz 2Die Ausübung selbständiger und unselbständiger Tätigkeiten ist unzulässig, wenn sie auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit gefährden.
(3)Absatz 3Jede selbständige und unselbständige Tätigkeit ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen.
(4)Absatz 4Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat selbständige oder unselbständige Tätigkeiten mit Bescheid zu untersagen, wenn diese:
auf Provisionsbasis beruhen oder
die Unabhängigkeit des Berufsberechtigten gefährden.
(5)Absatz 5Gegen einen Bescheid, mit dem eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit untersagt wird, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.