Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47,

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Text

Reihenfolge der Prüfungen

Paragraph 47, (1) Bei der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater hat der Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.

  1. Absatz 2Bei der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer hat der Prüfungskandidat zuerst die Hausarbeit abzulegen. Erst nach positiver Beurteilung der Hausarbeit ist er berechtigt, zum schriftlichen Prüfungsteil anzutreten. Der Prüfungskandidat ist erst nach positiver Beurteilung der Klausurarbeiten berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.