Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
Text
Reihenfolge der Prüfungen
§ 47. (1) Bei der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater hat der Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.Paragraph 47, (1) Bei der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater hat der Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.
(2)Absatz 2Bei der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer hat der Prüfungskandidat zuerst die Hausarbeit abzulegen. Erst nach positiver Beurteilung der Hausarbeit ist er berechtigt, zum schriftlichen Prüfungsteil anzutreten. Der Prüfungskandidat ist erst nach positiver Beurteilung der Klausurarbeiten berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.