Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Text

Verfall von Teilprüfungen

Paragraph 23, (1) Bereits bestandene Teilprüfungen

  1. Ziffer eins
    im Rahmen der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater verfallen sechs Jahre nach Einladung zur ersten Teilprüfung und
  2. Ziffer 2
    im Rahmen der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach Einladung zur ersten Teilprüfung.
  1. Absatz 2Mit dem Verfall gemäß Absatz eins, gelten auch die Prüfungsgebühren für verfallen.