(3)Absatz 3,Die Bestimmung des Abs. 1 Z. 4 findet auf landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen nur dann Anwendung, wenn in dem betreffenden Bundesland ein Ausführungsgesetz zum Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 79/1967, erlassen wurde, das eine Bestimmung enthält, wonach Bescheide, die den Ausführungsbestimmungen zu § 1 Abs. 2 dieses Grundsatzgesetzes nicht entsprechen oder keinen der in den Ausführungsbestimmungen zu § 2 dieses Grundsatzgesetzes aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 172/1950) leiden; das gleiche gilt für Angelegenheiten der Flurbereinigung, wenn in dem betreffenden Bundesland ein Ausführungsgesetz zu § 50 Abs. 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, in der Fassung der Flurverfassungsnovelle 1967, BGBl. Nr. 78, erlassen wurde, das eine Bestimmung enthält, wonach Bescheide, die den Ausführungsbestimmungen zu § 1 dieses Grundsatzgesetzes widersprechen, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 172/1950) leiden.Die Bestimmung des Absatz eins, Ziffer 4, findet auf landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen nur dann Anwendung, wenn in dem betreffenden Bundesland ein Ausführungsgesetz zum Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1967,, erlassen wurde, das eine Bestimmung enthält, wonach Bescheide, die den Ausführungsbestimmungen zu Paragraph eins, Absatz 2, dieses Grundsatzgesetzes nicht entsprechen oder keinen der in den Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 2, dieses Grundsatzgesetzes aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,) leiden; das gleiche gilt für Angelegenheiten der Flurbereinigung, wenn in dem betreffenden Bundesland ein Ausführungsgesetz zu Paragraph 50, Absatz 2, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, in der Fassung der Flurverfassungsnovelle 1967, BGBl. Nr. 78, erlassen wurde, das eine Bestimmung enthält, wonach Bescheide, die den Ausführungsbestimmungen zu Paragraph eins, dieses Grundsatzgesetzes widersprechen, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,) leiden.