Absatz eins,Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer - veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer römisch eins (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer römisch zwei (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, EStG 1988) -, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, der Branntweinaufschlag und Monopolausgleich, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag und der Kulturgroschen. Die Teilung der zuletzt genannten Abgabe zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.