Umgründungssteuergesetz
BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
BG
§ 15
13.01.1999
30.12.2005
UmgrStG
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteilen ist zum Einbringungsstichtag eine Einbringungsbilanz aufzustellen, in der das einzubringende Vermögen nach Maßgabe des § 16 und das sich daraus ergebende Einbringungskapital darzustellen ist.
05.11.2019
10004679
NOR12057406
N3199956995L