Absatz eins,Umwandlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer einserrichtende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, wenn ein Betrieb übertragen wird,
- Ziffer 2verschmelzende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, wenn
- Strichaufzählungein Betrieb übertragen wird oder
- StrichaufzählungHauptgesellschafter eine unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 Amtsblatt EG Nummer L 225 Seite 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt, ist; inländisches Vermögen ist dabei stets wie Betriebsvermögen behandeln,
- Ziffer 3vergleichbare Umwandlungen ausländischer Körperschaften im Ausland.
Die Ziffer eins bis 3 finden nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird, es sei denn, der Rechtsnachfolger ist eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt.