Absatz einsVerschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer einsVerschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften,
- Ziffer 2Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,
- Ziffer 3Vermögensübertragungen im Sinne des Paragraph 236, des Aktiengesetzes und des Paragraph 60, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
- Ziffer 4Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften,
soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird.