Absatz einsGeht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen über, sind
- Ziffer einsbei Verschmelzungen, Umwandlungen, Aufspaltungen und vergleichbaren Vermögensübertragungen Paragraph 19,,
- Ziffer 2bei Einbringungen und Abspaltungen Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 und
- Ziffer 3bei Zusammenschlüssen und Realteilungen Paragraph 24, Absatz 7, des Einkommensteuergesetzes 1988
anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes nicht gegeben sind oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht.