Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Text

Rückstellungen

Paragraph 9, (1) Rückstellungen können nur gebildet werden für

  1. Ziffer eins
    Anwartschaften auf Abfertigungen,
  2. Ziffer 2
    laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
  3. Ziffer 3
    sonstige ungewisse Verbindlichkeiten,
  4. Ziffer 4
    drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
  1. Absatz 2,Rückstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Rückstellungen für Jubiläumsgelder sind nach Paragraph 14, zu bilden.
  2. Absatz 3,Rückstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 dürfen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.
  3. Absatz 4,Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Firmenjubiläums dürfen nicht gebildet werden.