Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,
Text
Aufbewahrung, Überprüfung
§ 15. (1) Der Parteienvertreter hat das Erfassungsbuch, die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (§ 12) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.Paragraph 15, (1) Der Parteienvertreter hat das Erfassungsbuch, die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (Paragraph 12,) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist Paragraph 132, BAO anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher im Erfassungsbuch aufzunehmenden Angaben (§ 14) durchzuführen.Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher im Erfassungsbuch aufzunehmenden Angaben (Paragraph 14,) durchzuführen.