Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,
Text
Selbstberechnungserklärung
§ 12.Paragraph 12,
Der Parteienvertreter ist befugt, unter Verwendung des amtlichen Vordrucks gegenüber dem Grundbuchsgericht je Erwerbsvorgang zu erklären, daß eine Selbstberechnung gemäß § 11 vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz gemäß § 13 abgeführt werden. Auf der Selbstberechnungserklärung sind überdies anzugeben Der Parteienvertreter ist befugt, unter Verwendung des amtlichen Vordrucks gegenüber dem Grundbuchsgericht je Erwerbsvorgang zu erklären, daß eine Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz gemäß Paragraph 13, abgeführt werden. Auf der Selbstberechnungserklärung sind überdies anzugeben
der Wert, der der Selbstberechnung der Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz zugrunde gelegt worden ist (Bemessungsgrundlage),
der Betrag der selbst berechneten Eintragungsgebühr,
die Erklärung, daß die Eintragungsgebühr nicht zurückgezahlt und kein Antrag auf Zurückzahlung der Eintragungsgebühr gestellt worden ist. Diese Erklärung ist vom Parteienvertreter nach seinem Wissensstand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Erklärung abzugeben.
Die Selbstberechnungserklärung muß diese Angaben auch dann enthalten, wenn keine Grunderwerbsteuer bzw. Eintragungsgebühr anfällt.