Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 309 a

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Text

Paragraph 309 a,

  1. Absatz eins,Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung der versäumten Frist;
    2. Litera b
      die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (Paragraph 308, Absatz eins,);
    3. Litera c
      die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung notwendig sind;
    4. Litera d
      die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.
  2. Absatz 2,Entspricht der Wiedereinsetzungsantrag nicht den im Absatz eins, umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.