Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 38,

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

04.06.2004

Text

Strafe bei Vorliegen erschwerender Umstände.

Paragraph 38, (1) Mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, ist zu bestrafen,

  1. Litera a
    wer einen Schmuggel, eine Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung);
  2. Litera b
    wer den Schmuggel als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggeln verbunden haben, unter Mitwirkung (Paragraph 11,) eines anderen Bandenmitglieds begeht;
  3. Litera c
    wer einen Schmuggel begeht, bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer an der Tat Beteiligter eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, wobei es ihm darauf ankommt, damit den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.
Daneben ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu erkennen. Außerdem sind die Bestimmungen der Paragraphen 33,, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfaßt auch die Beförderungsmittel im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3,
  1. Absatz 2Die Strafdrohung gilt nur für diejenigen Beteiligten, deren Vorsatz die im Absatz eins, bezeichneten erschwerenden Umstände umfaßt.