Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35,

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 35,

  1. Absatz einsStempel- und Rechtsgebührenbefreiungen, die in österreichischen Gesetzen vorgesehen waren, die vor dem 13. März 1938 erlassen wurden, finden, sofern diese Gesetze in Kraft stehen oder wieder in Kraft gesetzt werden, sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2Bis zur Neuregelung der Arbeitsvermittlung sind alle Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar zur Begründung und Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen den Behörden der Arbeitsvermittlung einerseits und den Arbeit(Dienst)gebern und Versicherten anderseits erforderlich sind, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  3. Absatz 3Die in der Nationalrats-Wahlordnung 1971, dem Volksabstimmungsgesetz 1972, dem Volksbegehrengesetz 1973, dem Wählerevidenzgesetz 1973 und dem Volksanwaltschaftsgesetz 1982 enthaltenen Gebührenbefreiungen für Schriften sind auch auf jene Schriften anzuwenden, die nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind.
  4. Absatz 4Bescheide, mit denen die Bewilligung zur Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren gemäß Paragraph 3, Absatz 4, erteilt worden sind und die dem Paragraph 33, Tarifpost 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung.

Anmerkung

Die Befreiungsbestimmung des Gesetzes betreffend die Wahrung der

Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874, ist

derzeit noch anzuwenden.

Schlagworte

Arbeitgeber, Dienstgeber

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12057358

alte Dokumentnummer

N3199956946L