Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 11,

Die Gebührenschuld entsteht

  1. Ziffer eins
    bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Überreichung;
  2. Ziffer 2
    bei amtlichen Ausfertigungen und Reisedokumenten mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);
  3. Ziffer 3
    bei Amtshandlungen mit deren Beginn;
  4. Ziffer 4
    bei Protokollen im Zeitpunkt der Unterzeichnung;
  5. Ziffer 5
    bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12057351

alte Dokumentnummer

N3199956938L