Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1058/1934 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

18.12.2001

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins,

ab 1. 7. 1999

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,

Text

Paragraph 10,

Erklärungspflicht

  1. Absatz einsÜber Rechtsvorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterliegen, ist bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Rechtsvorgang stattgefunden hat, zweitfolgenden Monats, beim Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen. Dies gilt auch für Rechtsvorgänge, die von der Besteuerung ausgenommen sind. Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde aufgenommen worden, so ist diese der Abgabenerklärung in Abschrift anzuschließen. Diese Verpflichtungen entfallen insgesamt bei Rechtsvorgängen, für die gemäß Paragraph 10 a, eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.
  2. Absatz 2Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die am Rechtsvorgang Beteiligten sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die bei dem Rechtsvorgang oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Rechtsvorgang mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet.