BGBl. I Nr. 180/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
30.04.2004
Text
Mittel des Fonds
§ 3. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch ÜberweisungenParagraph 3, (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch Überweisungen
1.Ziffer eins
aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
2.Ziffer 2
der Krankenversicherungsträger.
(2)Absatz 2,Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren. Die Mittel zur Kostentragung nach § 2 Abs. 2 sindDer Fonds hat ausgeglichen zu gebaren. Die Mittel zur Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, sind
1.Ziffer eins
zu 50% aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
2.Ziffer 2
zu 50% durch die Krankenversicherungsträger unter Anwendung des Schlüssels nach § 567 Abs. 8 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,zu 50% durch die Krankenversicherungsträger unter Anwendung des Schlüssels nach Paragraph 567, Absatz 8, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
aufzubringen.
(3)Absatz 3,Die Überweisung durch den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und die Krankenversicherungsträger hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung durch den Fonds zu erfolgen. Der Antrag hat den Nachweis über die Angemessenheit allfällig zu leistender Vorschüsse an den Fonds bzw. über die Fälligkeit der mit dem Fonds abgerechneten Beträge zu enthalten.
(4)Absatz 4,Die Mittel des Fonds sind derart anzulegen, daß sie zur Deckung des Aufwandes jederzeit herangezogen werden können.
(5)Absatz 5,Der Fonds ist von allen Abgaben und Gebühren befreit.