Kurztitel

IVF-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Text

Mittel des Fonds

Paragraph 3, (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch Überweisungen

  1. Ziffer eins
    aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
  2. Ziffer 2
    der Krankenversicherungsträger.
  1. Absatz 2,Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren. Die Mittel zur Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, sind
    1. Ziffer eins
      zu 50% aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
    2. Ziffer 2
      zu 50% durch die Krankenversicherungsträger unter Anwendung des Schlüssels nach Paragraph 567, Absatz 8, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
    aufzubringen.
  2. Absatz 3,Die Überweisung durch den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und die Krankenversicherungsträger hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung durch den Fonds zu erfolgen. Der Antrag hat den Nachweis über die Angemessenheit allfällig zu leistender Vorschüsse an den Fonds bzw. über die Fälligkeit der mit dem Fonds abgerechneten Beträge zu enthalten.
  3. Absatz 4,Die Mittel des Fonds sind derart anzulegen, daß sie zur Deckung des Aufwandes jederzeit herangezogen werden können.
  4. Absatz 5,Der Fonds ist von allen Abgaben und Gebühren befreit.