Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 1999,
Paragraph 6
22.07.1999
In allen Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Selbstberechnung der Gebühr durch den Bestandgeber besteht, bleibt es dem Bestandgeber unbenommen, dennoch eine Selbstberechnung und Entrichtung der Gebühr nach den Grundsätzen des Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer eins, GebG durchzuführen. Wird von diesem Recht kein Gebrauch gemacht, bleiben die Anzeigeverpflichtungen nach Paragraph 31, GebG aufrecht.