Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Drogisten
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 1999,
römisch fünf
Paragraph 2
15.07.1999
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/04 Steuern vom Umsatz
Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden vergleiche Paragraph 4,).
Der Gewinn aus dem Betrieb eines Drogisten kann wie folgt ermittelt werden: Der Gewinn ist nach Maßgabe des Paragraph 17, Absatz eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln; das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist dabei unbeachtlich.
06.05.2022
10005148
NOR12057238
N3199913488U