Absatz einsIn Österreich:
- Litera aBezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Slowenien besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
- Litera bBezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Slowenien besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Slowenien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Slowenien bezogenen Einkünfte entfällt.
- Litera cEinkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
- Litera dEinkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die in Österreich als Einkünfte betrachtet werden, die auf Grund dieses Abkommens in Slowenien zu besteuern sind, dürfen dessenungeachtet in Österreich besteuert werden, wenn Slowenien diese Einkünfte nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens auf Grund dieses Abkommens von der Steuer befreit.