Absatz einsEinkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
Doppelbesteuerung (Slowenien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 1999,
Vertrag – Slowenien
Artikel 22,
01.02.1999
39/03 Doppelbesteuerung
20.12.2018
10005147
NOR12057228
N3199913379O