Absatz einsDie unter Paragraphen eins und 2 angeführten Unternehmer können die nach Paragraph 12 und Artikel 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nach Durchschnittssätzen ermitteln:
- Ziffer einsDie Vorsteuer beträgt 7% jener Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), die auf Umsätze von in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz 1994 angeführten Lebensmitteln ausgenommen Getränke entfallen.
- Ziffer 2Neben dem nach Ziffer eins, berechneten Vorsteuerbetrag können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994 abgezogen werden:
- Litera aVorsteuerbeträge im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b des Umsatzsteuergesetzes 1994
- Litera bVorsteuerbeträge im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Umsatzsteuergesetzes 1994, soweit es sich nicht um Vorsteuerbeträge von in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz 1994 angeführten Lebensmitteln ausgenommen Getränke handelt.