nach den äußeren Umständen (insbesondere Menge der gelieferten Gegenstände) anzunehmen ist, daß die gelieferten Gegenstände nicht im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet werden, und
Gaststättenpauschalierungs-Verordnung
BGBl. II Nr. 227/1999
V
§ 1
15.07.1999
31.12.2012
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden (vgl. § 9, BGBl. II Nr. 488/2012).
Für nach dem 31. Juli 1999 erfolgte Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken, bei denen
06.10.2017
10005145
NOR12057195
N3199913275Y