Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Text

Begriff

Paragraph eins, (1) Sparkassen sind von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe der ihnen vom Bundesminister für Finanzen erteilten Konzession Kreditinstitute nach dem Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung. Sparkassen sind Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs und sind im Firmenbuch einzutragen.

  1. Absatz 2,Gemeinden, Sparkassenvereine sowie sonstige juristische und natürliche Personen sind grundsätzlich von einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn einer Sparkasse ausgeschlossen. Sie können am Gewinn oder Verlust nur über das Partizipationskapital (Paragraph 23, Absatz 4 und 5 BWG) und Ergänzungskapital (Paragraph 23, Absatz 7, BWG) und am Vermögen nur über das Partizipationskapital teilnehmen.
  2. Absatz 3,Sparkassen Aktiengesellschaften sind Kreditinstitute, die durch Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Sparkasse in eine Aktiengesellschaft entstanden sind. Für sie gelten die Paragraphen 2, 23, 24, (einschließlich der Anlage zu Paragraph 24, - Prüfungsordnung für Sparkassen), 28 und 29 mit der Maßgabe, daß sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat beziehen.