Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a,

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Text

Zu Artikel 230, Buchstabe d ZK-DVO

Paragraph 5 a, Die nachstehend angeführten Waren werden gemäß Paragraph 50, Absatz 3, ZollR-DG von der Verpflichtung nach Artikel 38, Absatz eins, Buchstabe a ZK befreit und gelten unbeschadet des Artikel 235, ZK-DVO durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikel 233, Buchstabe b ZK-DVO als zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet:

  1. Litera a
    wenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingeführt werden:
    1. Ziffer eins
      gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;
    2. Ziffer 2
      menschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;
    3. Ziffer 3
      Waren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen eingeführt werden, wobei jedoch im Zollgebiet verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;
    4. Ziffer 4
      Waren des Kapitels römisch eins Titel römisch VI, römisch XI, römisch XIX, römisch XXIV, römisch XXVII und römisch XXIX der Zollbefreiungsverordnung;
  2. Litera b
    die Kleidung und die darin oder am Körper üblicherweise mitgeführten abgabenfreien Gegenstände, wenn sie von Reisenden außerhalb von Zollstraßen oder eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingebracht werden;
  3. Litera c
    in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung.