Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11, Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Text

ARTIKEL römisch elf
Banknoten

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank ist nach Maßgabe der Genehmigung der EZB berechtigt, auf Euro lautende Banknoten auszugeben. Die von der Oesterreichischen Nationalbank, der EZB und von den nationalen Zentralbanken der anderen an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Banknoten müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.