Kurztitel

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

14.07.1999

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1998,.

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Kranken- und Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18, oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten). Die Beihilfe gilt in Fällen, in denen die Sachleistungskosten mit einem Landesfonds oder mit einem inländischen Sozialversicherungsträger verrechnet werden, als Teil der Mittel des jeweiligen Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträgers.
  2. Absatz 2,Die Regelung des Absatz eins, gilt bis zum 31. Dezember 1999 auch für Unternehmer, die Lieferungen von menschlichem Blut (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 21, UStG 1994) oder Umsätze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 22, UStG 1994 bewirken, wobei Umsätze an Unternehmer, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, nicht unter die Kürzungsbestimmungen des Absatz eins, fallen.