(7)Absatz 7,Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 128/1997)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 1997,)
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 31/1998)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 1998,)
Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Absatz 4,) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Ziffer 4, weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.