Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat den Kreditinstituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
- Ziffer eins2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 103,, gerechnet pro Jahr für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
- Ziffer 25 vH über der jeweiligen Bankrate der Unterschreitung der flüssigen Mittel ersten Grades gemäß Paragraph 25, Absatz 7,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; von dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge, mit denen das Kreditinstitut sein Mindestreserve-Soll (Paragraph 43, Absatz 7, des Nationalbankgesetzes) unterschreitet, abzusetzen;
- Ziffer 32 vH der Unterschreitung der flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Paragraph 25, Absatz 12,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
- Ziffer 41 vH der Überschreitung der offenen Devisenpositionen gemäß Paragraph 26, Absatz 5,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
- Ziffer 50,5 vH der Überschreitung der offenen Fristigkeitspositionen gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2 und 3, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
- Ziffer 62 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß Paragraph 27, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 103,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.