Absatz eins,Jedes Kredit- und Finanzinstitut sowie jedes Unternehmen der Vertragsversicherung hat der Oesterreichischen Nationalbank zu melden:
- Ziffer einsNamen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 8 und 16 und Absatz 2, Ziffer eins, Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens fünf Millionen Schilling oder Schillinggegenwert eingeräumt haben; als Kredite im Sinne dieser Bestimmung gelten auch titrierte Forderungen und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 zu Paragraph 22,; nicht jedoch die in Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer 6, Litera a, genannten Geschäfte;
- Ziffer 2die Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen, ausgenommen die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte;
- Ziffer 3die Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4,, der Kreditnehmer im Sinne von Absatz eins, angehören; hierbei können Tatbestände gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 2, außer Betracht bleiben.