Absatz einsDie geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte einschließlich der bankaufsichtlichen Prüfungsberichte sind von den Kreditinstituten und den Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters sind von den Kreditinstituten der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse in standardisierter Form auf elektronischen Datenträgern zu übermitteln. Die Angaben nach Teil römisch eins Punkt 10 (Wertpapieraufsichtsgesetz) des bankaufsichtlichen Prüfberichts sowie allfällige darauf Bezug nehmende Angaben des Bankprüfers dazu in Teil römisch II sind innerhalb der vorgenannten Frist auch der BWA zu übermitteln.