Elektrizitätsabgabegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998,
Paragraph 5,
10.01.1998
14.07.1999
Bezugszeitraum: Absatz eins,
ab 1. 1. 1997
Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,
Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte Menge elektrischer Energie nicht bis zum Fälligkeitstag festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner verpflichtet, die Abgabe für ein Zwölftel der voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten Menge elektrischer Energie bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.