Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998,
Paragraph 78
10.01.1998
29.12.2000
Einbehaltung der Lohnsteuer
Paragraph 78, (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuß- oder Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn sowie Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung. Als Lohnzahlungen des Arbeitgebers gelten weiters Leistungen, die vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Rahmen eines Ausgleichsverfahrens des Arbeitgebers für Arbeitslöhne des Arbeitnehmers erbracht werden. Derartige Leistungen sowie die darauf entfallende Lohnsteuer sind als Bezüge und Lohnsteuer des Arbeitnehmers in den Lohnzettel (Paragraph 84,) aufzunehmen.