Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 315,

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 315,

  1. Absatz einsSoweit nach Paragraph 314, Kostenpflicht besteht oder in Verbrauchsteuervorschriften oder Monopolvorschriften die Auferlegung von Kosten vorgesehen ist, hat die Partei (Paragraph 78,) die der Abgabenbehörde erwachsenen Barauslagen zu ersetzen und für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren zu entrichten. Die Kommissionsgebühren sind in dem Ausmaß zu entrichten, in dem sie auf Grund der Paragraphen 101, oder 102 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes zu leisten wären.
  2. Absatz 2Für eine chemische oder technische Untersuchung (Paragraph 314, Ziffer 5,), die von der Abgabenbehörde vorgenommen wurde, hat die Partei außer den im Absatz eins, angeführten Kosten eine Untersuchungsgebühr zu entrichten. Zur Berechnung der Untersuchungsgebühr sind die nach Paragraph 101, Absatz 2, zweiter Satz des Zollrechts-Durchführungsgesetzes bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen. Teile einer Arbeitsstunde, die eine halbe Stunde übersteigen, gelten als volle Arbeitsstunde.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,)

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12056855

alte Dokumentnummer

N3199850629L